Abofallen im Internet sind Betrug
Abrechnungsfrist für Betriebskosten bei Gewerberaummiete
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2011
Dieser wird für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von EUR 900 auf EUR 950 erhöht.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bleibt er bei EUR 770.
Gegenüber nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Kindern oder volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt er statt bisher EUR 1.000 jetzt EUR 1.150.
Ebenso erhöht sich der Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern von bisher EUR 1.400 auf jetzt EUR 1.500.
Die Bedarfskontrollbeträge werden in jeder Einkommensgruppe um EUR 50 erhöht.
Der Unterhaltsbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden erhöht sich von EUR 640 auf EUR 670.
Die Änderungen sollten zum 1.1.2011 in Kraft treten. Da die Änderungen der so genannten Hartz-IV-Gesetze den Bundesrat bislang nicht passiert haben, und die Änderungen unter diesem Vorbehalt stehen, ist nicht klar, ob die geänderte Tabelle von den Gerichten angewendet wird. Sie hat keine Gesetzeskraft. Den Gerichten steht es daher frei, sie anzuwenden. Es spricht allerdings im Interesse der Rechtssicherheit vieles dafür, die Tabelle erst dann in der geänderten Form anzuwenden, wenn der Bundesrat die Änderungen zu Hartz IV beschlossen hat.
OLG Köln: Werbung für Internet-Spielgemeinschaften unzulässig
Die Beklagte warb bei Telefonanrufen und im Internet für Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks. Ein Verbraucherschutzverein sah darin eine Verletzung von § 5 Abs.3 GlüStV. Diese Vorschrift verbietet es, im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel zu werben.
Das OLG Köln hatte sich mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zu befassen. Daraus ergibt sich nach Auffassung der Kölner Richter nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und öffentliches Glücksspiel und Werbung dafür in Deutschland rundum zulässig sind. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass die von allen Glücksspielanbietern zu beachtenden allgemeinen Regeln, so auch das Werbeverbot nach § 5 Abs.3 GlüStV, durch vorrangige europarechtliche Normen suspendiert wären. Der EuGH habe dazu keine ausreichenden Feststellungen treffen können. Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig.
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