Das OLG Naumburg hat in einer im Jahre 2014 veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass ein Geschäftsführer im Gegensatz zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft, der er vorsteht, handelt, wenn er mit sich selbst einen Vertrag, also auf der einen Seite als Geschäftsführer der Gesellschaft und mit sich selbst „privat“ oder einem von ihm geführten Unternehmen abschließt und weder eine Genehmigung der Gesellschafterversammlung vorliegt, noch die Satzung dieses rechtfertigt und von diesem Vertrag originäre Geschäftsführerpflichten betroffen sind. Es besteht die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich haftet. Die grundsätzliche Möglichkeit der Organhaftung wird in jüngster Zeit verstärkt diskutiert. Organhaftung bedeutet, dass ein Vorstand einer Aktiengesellschaft oder z. B. einer Genossenschaft, oder aber auch der Geschäftsführer einer GmbH, für einen Schaden haftet, den er der Gesellschaft zugeführt hat. Dieser Schaden kann darin bestehen, dass er entgegen den Regeln der sogenannten Business Judgement Rules handelt, Complianceregeln missachtet oder in sonstiger Weise, wie in der Entscheidung vorgetragen, gegen seine Verpflichtungen als Geschäftsführer verstößt. Diese sogenannte Organhaftung trifft auch einen Aufsichtsrat, z. B. in einer Genossenschaft oder in einer Aktiengesellschaft. Wenn dieser Kenntnis von Pflichtverstößen der Vorstandsorgane erhält muss er überprüfen, ob er diese in Anspruch nimmt. Das gilt unbeschadet der Frage, ob eine sogenannte D & O Versicherung abgeschlossen ist. Die grundsätzliche Möglichkeit, Haftungsbeschränkungen in Anstellungsverträge, in Satzungen aufzunehmen, besteht bei bestimmten Unternehmensformen. Wir nehmen die Entscheidung des OLG Naumburg zum Anlass darauf hinzuweisen, dass auch verstärkt bei sogenannten „KMU-Unternehmen“ Complianceregelungen eingehalten werden. Dies wird den Sorgfaltsmaßstab an die Organe verschärfen, zumindest den Blick auf die Organe verschärfen und die Haftungsdiskussion an der einen oder anderen Stelle, insbesondere bei Fremdgeschäftsführer z. B. in GmbH´s, verstärken.
70. Deutscher Juristentag in Hannover - Gesellschaftsrecht
Anlässlich des DJT sind verschiedene Themen erörtert worden, u. a. auch die Haftung von Organen in Aufsichtsräten, GmbH´s, vornehmlichen Kreditinstituten. Organe sind dabei die Vorstände und Aufsichtsräte. Es zeigt sich die verstärkt auftretende Problematik, dass Vorstände, vornehmlich Aktiengesellschaften, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sei es von den Gesellschaftern, sei es durch die Gesellschaft (dem Arbeitgeber) nach Beschlussfassung im Aufsichtsrat. Die gleiche Problematik trifft Genossenschaften und andere Vereinigungen. In diesem Zusammenhang beleuchtet die Rechtsprechung verstärkt die Problematik, dass Aufsichtsräte möglicherweise auf die Inanspruchnahme von Vorständen verzichten und sich hierdurch wiederum schadensersatzpflichtig machen. Die auch von uns beobachte Erfahrung, dass man mit guten Argumenten im Interesse der Gesellschaft und allen Beteiligten, auch aus Kostengesichtspunkten, zu der Entscheidung gelangen kann, das handelnde Organ nicht in Anspruch zu nehmen, ist eine Entscheidung, die im Vorfeld, und nicht im Zuge eine Prozesses, getroffen werden sollte. Die Argumente werden im Zuge prozessualer Auseinandersetzungen nicht besser und werden mit zunehmender Prozessdauer kaum transparent darzustellen sein.
Gerade bei GmbH-Geschäftsführern ist deshalb auch bei Anstellungsverträgen darauf zu achten, dass eine Haftung, wenn sie denn einmal eintreten sollte, summenmäßig begrenzt wird (Stichwort auch: D&O Versicherung).
RA Christian Reinicke gehört zu Deutschlands Top-Anwälten
In der Anwaltsliste des FOCUS-Magazins vom 15. Oktober 2013, wird Rechtsanwalt Christian Reinicke als einer der Top-Anwälte in Deutschland ausgezeichnet. Für die Liste der Top-Rechtsanwälte und -Wirtschaftskanzleien wurden mehr als 4.200 Fachanwälte und über 1.700 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien befragt. Die Auswahl erfolgte über die Häufigkeit der Kollegen-Empfehlungen. Zusätzlich wurden Mandantenbewertungsportale aus dem Internet herangezogen und Erwähnungen in Branchenpublikationen oder der Wirtschaftspresse gewertet.
EILMELDUNG: Grunderwerbsteuer in Niedersachsen erhöht
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2014 hat der niedersächsische Landtag am 13.12.2013 eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 5% beschlossen. Betroffen sind alle Erwerbsvorgänge ab dem 1. Januar 2014. Über diese Steuererhöhung ist die Öffentlichkeit bedauerlicherweise bisher nicht informiert worden, auch nicht von den Medien.
Publikumspreis für Patrik Hevr
Den von NAHME & REINICKE gestifteten Publikumspreis beim 14. internationalen Klavierwettbewerb der Chopin-Gesellschaft Hannover gewann der junge tschechische Pianist Patrik Hevr, der auch den von einer fachkundigen Jury vergebenen zweiten Haupt-Preis gewann. Insbesondere die Toccata von Johann Sebastian Bach sowie drei Sätze aus Ravels "Le tombeau de Couberin" begeisterten das Publikum.
Den ersten Preis gewann die an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover studierende Chinesin Boyang Shie.
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