Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 12.09.2017 festgestellt, das Entgeltklauseln einer Sparkasse, die dieser einen Anspruch auf ein pauschales Entgelt für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift oder eines Überweisungsauftrages, für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages, für die Führung eines Pfändungsschutzkontos und schließlich für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder einräumen unwirksam sind. Entsprechende Kosten dürfen angesetzt werden, müssen jedoch angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters orientieren, so die Richter in Karlsruhe.