Windkraftanlage
Das OLG Koblenz hat im Jahre 2006 entschieden, dass eine Windkraftanlage grundsätzlich mit der Aufstellung auf dem Grundstück wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Sie kann nur dann sog. Scheinbestandteil sein, wenn bereits bei ihrer Errichtung ein dingliches Recht an ihr bestand. Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes können auch später durch Parteivereinbarung zu Scheinbestandteilen werden.