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Unzulässige Kündigung eines auf Guthabenbasis geführten Girokontos trotz Kontopfändung

Kontenpfändungen können die Kündigung des Girokontos durch eine Bank nicht ohne weiteres rechtfertigen, wenn die Bank sich in einer "Sondervereinbarung Guthabenkonto" - zu Gunsten des Kunden - nur bestimmte eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten vorbehalten hatte.

Der Passus in einer Sondervereinbarung "die Bank kann den Girovertrag kündigen, wenn (u.a.) das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist", berechtigt die Bank nicht zur Kündigung, wenn Pfändungen vorliegen. Denn Pfändungen führen nicht dazu, dass das Konto "blockiert " ist. Vielmehr kann der Kontoinhaber im Rahmen der Pfändungsschutzbestimmungen über empfangene Gelder (z.B. Arbeitsentgelte) weiterhin verfügen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zwecke der Sondervereinbarung Guthabenkonto.

Beitrag veröffentlicht am
20. Januar 2009

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