Restwertangebote der Versicherer müssen nicht grundsätzlich hingenommen werden
Auch durch die Schadensminderungspflicht ist ein Versicherungsnehmer nicht grundsätzlich gehalten, sich auf ein durch die Vollkaskoversicherung unterbreitetes Restwertangebot einzulassen, wenn sich der durch die Versicherung benannte Aufkäufer in großer Entfernung vom Wohnort befindet und darüber hinaus nicht feststeht, dass der Aufkäufer den Pkw auf eigene Kosten abholen wird. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.08.2009 - Az. 12 U 90/09 - obliegt es einem Versicherungsnehmer auch nicht, bei der Verwertung höhere Risiken einzugehen, als dies seinem üblichen Geschäftsgebahren entspricht. In einem solchen Fall kann der Versicherungsnehmer also den Pkw an einen regionalen Aufkäufer verkaufen - auch wenn dieser etwas weniger für den Wagen bietet, als es der durch die Versicherung benannte Aufkäufer getan hat.