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NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover

Rechtsanwalt Verkehrsrecht in Hannover

NAHME & REINICKE
Verkehrsrecht
 

Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Hannover

Wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung zu allen rechtlichen Fragen rund um den Verkehr zur Verfügung. Begonnen mit der Regulierung von Verkehrsunfällen, deckt unsere tägliche Arbeit sämtliche rechtsrelevanten Bereiche der Mobilität bis hin zum Straf- und Bußgeldrecht ab. In der Praxis ergeben sich hier auch zahlreiche Überschneidungen, da beispielsweise der Verkehrsunfall häufig sowohl zivil-, wie auch strafrechtliche Folgefragen aufwirft. Nutzen Sie unsere Erfahrung, um eine umfassende Vertretung Ihrer Interessen aus einer Hand zu erreichen.

Wir begleiten Sie gern in sämtlichen Verfahren und beraten Sie auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche gegen Kasko- oder Haftpflichtversicherungen.

Um einen schnellen Einblick zu erhalten beachten Sie gern auch unsere FAQs zum Verkehrsrecht sowie zum Straf- und Bußgeldrecht.

In einem persönlichen Beratungsgespräch klären wir Sie über alle Folgen rund um den verkehrsrechtlichen Einzelfall auf. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf!

Unsere Antworten auf Ihre Fragen im Verkehrsrecht

Unfälle passieren – Wie verhalte ich mich danach richtig?

Selbstverständlich gilt es in allererster Linie, die Gefährdung der eigenen Person sowie anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Daher ist es ratsam, trotz des ersten Schreckens die Ruhe zu bewahren, auszusteigen und die Unfallstelle abzusichern. Sofern erforderlich, leisten Sie erste Hilfe.

Mit Blick auf die Haftung ist es oftmals von großer Bedeutung, die Endstellung der Fahrzeuge zu kennen, deshalb verändern Sie zunächst nicht die Position Ihres Fahrzeugs und weisen Sie auch den Unfallgegner darauf hin, dass dieser sein Fahrzeug zunächst nicht bewegen soll. Fertigen Sie nach Möglichkeit Fotos von der Unfallsituation aus verschiedenen Blickwinkeln. Sofern keine Behinderung des Verkehrs entsteht kann es auch sinnvoll sein, die Fahrzeuge in der Unfallsituation zu belassen, bis die Polizei eintrifft.

Sprechen Sie mögliche Zeugen an und lassen Sie sich Kontaktdaten geben.

Sollten während der polizeilichen Unfallaufnahme Zeugen hinzukommen, die während des Unfalls nicht anwesend waren, weisen Sie die Ermittlungsbeamten darauf hin.

Ist es sinnvoll die Polizei zum Unfallort zu rufen?

Rufen Sie in jedem Fall die Polizei!

Es mag sein, dass die Unfallverursachung zunächst völlig klar erscheint und auch der Unfallgegner Ihnen am Unfallort zustimmt. Dieser Zustand bleibt in der Abwicklung des Unfalls selten bestehen und der Unfallhergang wird im Nachhinein anders geschildert. Zur Geltendmachung der eigenen Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist eine möglichst genaue Dokumentation erforderlich. Eine polizeiliche Verkehrsunfallanzeige kann hierbei sehr hilfreich sein.

Geben Sie keinesfalls ein Schuldeingeständnis ab. Auch nicht gegenüber der Polizei, sofern diese Sie als vermeintlichen Verursacher ausmacht.

Der Unfallgegner verlässt die Unfallstelle – Wie ist zu reagieren?

Sinnvoll ist es in diesem Fall, so viele Daten wie möglich – wenn möglich fotografisch oder schriftlich - zu sichern. Insbesondere das Kennzeichen ist von größter Wichtigkeit. Sofern für Sie erkennbar macht es auch Sinn, sich Farbe und Typ des Fahrzeugs sowie Angaben zum Fahrer zu notieren oder diese fotografisch festzuhalten. Weiterhin ist es wichtig, etwaige in der Nähe befindliche Zeugen anzusprechen und sich die Kontaktdaten mitteilen zu lassen. Im Anschluss sollte die Polizei zur Dokumentation und zur Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens hinzugerufen werden.

Schadensregulierung

Zur Regulierung des Schadens an Ihrem Fahrzeug ist es erforderlich, diesen zunächst zu beziffern. Eine solche Bezifferung kann beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag erfolgen. Welche konkrete Art der Bezifferung in Ihrem Einzelfall sinnvoll ist, besprechen wir gern im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches. Hierbei ist zu beachten, dass Gutachten in der Regel kostenintensiv sind und nicht in jedem Fall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind.

Auch und insbesondere im Rahmen der weiteren Abwicklung des Schadensfalles stehen wir Ihnen gern zur Seite und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich und nötigenfalls auch im Wege einer Klage durch. Sprechen Sie uns gern an!

Ich habe ein Anhörungsschreiben als Beschuldigter erhalten. Was ist nun zu tun?

Wenn Sie ein Anhörungsschreiben als Beschuldigter erhalten haben, ist es zunächst ratsam zu prüfen, welcher Tatvorwurf Ihnen gemacht wird. Anhörungsschreiben kommen weit verbreitet vor und decken vom „Blitzer-Foto“ bis zu tatsächlichen Straftaten einen weiten Bereich ab. Wichtig ist es grundsätzlich, dass Sie sich verdeutlichen, dass Sie grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet sind. Eine Aussage ist in diesem Stadium auch keinesfalls anzuraten.

Über den Rechtsanwalt kann bereits nach Erhalt des Anhörungsschreibens die sog. Ermittlungsakte angefordert werden. Anhand dieser Akte der Ermittlungsbehörde kann zunächst geprüft werden, welche Ermittlungen bereits angestellt worden sind und was die Behörde herausgefunden hat. Eine Aussage vor Einsicht in diese Akte eröffnet das Risiko, der Ermittlungsbehörde Informationen mitzuteilen, die sie vorher noch nicht hatte und so die eigene Situation zu verschlimmern.

Nach Prüfung der Ermittlungsakte kann entschieden werden, ob und in welcher Form eine Einlassung abgegeben werden soll oder ob auf sonstige Weise auf das Verfahren Einfluss genommen werden soll. Wir stehen Ihnen im gesamten Verfahren zur Seite und beraten Sie umfassend. Sprechen Sie uns gern an.

Ich habe einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl erhalten. Worauf muss ich achten?

Wenn Sie bereits einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl erhalten haben, ist bereits eine Entscheidung der Ahndung der vorgeworfenen Tat getroffen worden. Dem jeweiligen Dokument können Sie den konkreten Strafrahmen entnehmen.

In diesem Fall ist Eile geboten! Nach Zustellung eines Bußgeldbescheids oder eines Strafbefehls läuft eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden muss. Im Zweifel ist es günstig, möglichst zeitnah die anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um etwaige Fristversäumnisse zu vermeiden. Mit der Einlegung des Einspruches kann ebenfalls die anwaltliche Akteneinsicht beantragt werden, um die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Bescheid zu prüfen. Wir stehen Ihnen im gesamten Verfahren zur Seite und beraten Sie umfassend. Sprechen Sie uns gern an.

Wir sind für Sie da.

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