Rechtsanwalt Urheber- und Medienrecht Hannover
Der Schutz des geistigen Eigentums nimmt insbesondere in Unternehmen einen großen Stellenwert ein. Denn häufig stehen eine Marke oder ein Produkt im Vordergrund. Sie stellen den Schlüssel zum Erfolg dar, weshalb es sie besonders zu schützen gilt. Sowohl für den Schutz Ihrer Marke, Ihres Patents oder Ihres Urheberrechts, als auch für umfassende Umstrukturierungsmaßnahmen oder die Vertretung in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten stehen Ihnen unsere erfahrenen Berater mit ihrer umfassenden Expertise in Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht zur Seite. Gemeinsam wird mit Ihnen eine individuelle und ergebnisorientierte Lösung erarbeitet, die keine Wünsche offenlässt.
Die Kanzlei NAHME & REINICKE berät Sie umfassend im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht. Unsere Expertise umfasst insbesondere folgende Themen:
Unsere Leistungen im Markenrecht
Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen zeigt, dass eine sorgfältige Vor- und Nachsorge der eigenen Markenanmeldung das A und O sind. Gerne begleiten wir Sie auf Ihrem Weg zur Etablierung Ihres Zeichens.
Unsere Antworten auf Ihre Fragen im Markenrecht
Eine Marke ist ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und diese von entsprechenden Waren und Dienstleistungen der Konkurrenz abzugrenzen.
Als Marke geschützt werden können einzelne bildliche Darstellungen oder eine Kombination von einem oder mehrerer Buchstaben, Zeichen, Wörter, Namen, Slogans, Logos, Symbole, Bilder, Klänge, Klangfolgen bzw. von Erscheinungsformen und Mustern von und für Produkte verschiedener Art, Gerüche, Farben u.v.m.
Eine Marke kann für sämtliche Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, die auf dem Markt zu gewerblichen Zwecken vertrieben und angeboten werden. Dabei ist es auch möglich, mehrere unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zu wählen (siehe Frage 5.).
Vom Markenschutz ausgenommen sind insbesondere solche Zeichen, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Ferner ausgeschlossen sind u.a. Zeichen, die für die Waren und Dienstleistungen beschreibend sind (z.B. „Yoghurt-Gums“ für Zucker- und Süßwaren) oder Zeichen, die die Merkmale der Waren und Dienstleistungen beschreiben (z.B. „Saugauf“ für Waren im Zusammenhang mit Staubsaugern).
Ja, es wurden 45 sogenannte Nizza-Klassen entwickelt, unter die sämtliche Waren und Dienstleistungen gefasst werden können. Bei der Markenanmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihr Zeichen in eine oder mehrere dieser 45 Klassen zu fassen. Innerhalb dieser gewählten Klassen obliegt es dem Anmelder seine Waren/Dienstleistungen genau zu konkretisieren, um den Schutzumfang des Zeichens genau zu definieren.
Der Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird notiert und unter der zu Ihrer Markenanmeldung gehörigen Markennummer gespeichert. Trotz des noch laufenden Anmeldeverfahrens, was durchaus ein paar Monate in Anspruch nehmen kann, entfaltet Ihre Markenanmeldung bereits Schutz vom Tag der Anmeldung an.
Wenn Sie oder Ihr Unternehmer ein Zeichen welcher Art auch immer für geschäftliche Zwecke zur Kennzeichnung Ihrer Waren/Dienstleistungen nutzt, kann sich dieses Zeichen mit der Zeit zu einem wichtigen Vermögensgegenstand von Ihnen oder Ihrem Unternehmen entwickeln. Davon werden konkurrierende Unternehmen möglicherweise profitieren wollen, indem diese für ähnliche oder identische Waren/Dienstleistungen ein ähnliches/identisches Zeichen verwenden. Mit der Eintragung eines Zeichens als Marke entsteht ein ausschließliches Recht an diesem Zeichen. Dies ermöglicht dem Markeninhaber, gegen andere Marktteilnehmer (insb. Konkurrenten), die das Markenrecht verletzen, vorzugehen, die Zeichenbenutzung damit zu beenden und auch für die Zukunft zu verbieten.
Sie können Ihr Zeichen ausschließlich für Deutschland, für das Gebiet der europäischen Union oder auch international schützen lassen. Sollte Ihre Geschäftstätigkeit sich allerdings auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken und ist eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit auch nicht in näherer oder fernerer Zukunft beabsichtigt, genügt eine rein deutsche Markenanmeldung. Unter Kostengesichtspunkten ist der Vorteil einer ausschließlich deutschen Markenanmeldung einfach bestimmt, da europäische oder internationale Markenanmeldungen erheblich teurer sind. Beachten Sie aber bei der Anmeldung einer rein deutschen Marke, dass diese sodann auch lediglich Schutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfaltet. Die Verwendung eines identischen Zeichens z.B. in Frankreich kann mit der eingetragenen Marke nicht angegriffen werden.
Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Marke beim DPMA beträgt 300,00 €. Davon umfasst sind das amtliche Prüfungsverfahren bis zur Eintragung sowie drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Wünschen Sie sich die Anmeldungen in weiteren Waren- und Dienstleistungsklassen oder eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung, kommen noch entsprechend weitere Kosten hinzu. Mit der Markenanmeldung sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Sollte der Antrag lückenhaft sein und/oder sollten Angaben und Unterlagen fehlen, so ist die Anmeldung möglicherweise nicht wirksam und der Zeitrang (siehe Frage 6.) der Anmeldung kann möglicherweise nicht berücksichtigt werden. Im schlimmsten Fall kann die Anmeldung sogar ganz zurückgewiesen werden, was zur Konsequenz hat, dass die Anmeldekosten nicht zurückerstattet werden.
Nach dem Eingang Ihrer Markenanmeldung prüft das DPMA Ihre Marke auf Ihre generelle Schutzfähigkeit und alsdann auf sog. absolute Schutzhindernisse (siehe Frage 4.). Ist das Zeichen generell nicht schutzfähig oder liegt eines dieser Schutzhindernisse vor, wird Ihre Marke nicht eingetragen. Wird Ihre Marke vom DPMA eingetragen, läuft ab dem Zeitpunkt der Eintragung eine einmonatige Widerspruchsfrist, die es anderen Markeninhabern ermöglicht aufgrund von sog. relativen Schutzhindernissen (z.B. bereits bestehenden identischen oder ähnlichen Marken) Widerspruch gegen Ihre Marke einzulegen. Schließlich besteht auch nach erfolgter Eintragung ohne Widerspruch die Möglichkeit, dass Dritte die Löschung Ihrer Marke beantragen, weil sie der Auffassung sind, Ihre Marke hätte aufgrund von absoluten oder relativen Schutzhindernissen nicht eingetragen werden dürfen.
Die Marke ist nach Eintragung zunächst für zehn Jahre geschützt. Gegen eine sog. Verlängerungsgebühr kann der Schutz für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
Eine Markenanmeldung ist ausschließlich im Hinblick auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis möglich, nicht im Hinblick auf das Zeichen selbst. Die ursprünglich eingereichte Auflistung, für welche Waren/Dienstleistungen das eingereichte Zeichen Schutz genießen soll, ist nachträglich beliebig einschränkbar, jedoch nicht erweiterbar. Gerade deshalb ist eine Markenanmeldung erst nach eingehender Überlegung anzugehen, da Fehler in der Anmeldung nicht ohne weiteres behoben werden können.
In der Regel werden Sie in solchen Abmahnungen darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Verfassers eine rechtswidrige Markenverletzung vorliegt. Im Hinblick auf diese Verletzung werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die in der Regel beigefügt ist) und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert, welcher sich in der Regel zunächst auf die entstandenen Rechtsanwaltskosten beläuft. Teilweise wird von Ihnen zusätzlich eine fiktive Lizenzgebühr für die Benutzung der Marke als Schadensersatz verlangt. Bevor unbedacht die begehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird und etwaige Zahlungen veranlasst werden, ist an erster Stelle das Aufsuchen eines fachkundigen Rechtsanwalts zu empfehlen. Nicht selten ist die vom Verfasser begehrte Unterlassungserklärung zu weit gefasst und nicht selten sind die angesetzten Geldwerte zu hoch bemessen. Je nach Einzelfall liegt jedoch bereits keine Markenrechtsverletzung vor oder es können Ihnen auch eigene „Druckmittel“ zur Verfügung stehen, mit denen Sie Ihre Inanspruchnahme abwenden können.