Nettoreparaturkosten statt Wiederbeschaffungsaufwand
Der Bundesgerichtshof hat unter dem 23.05.2006 (VI ZR 192/05) ausgeurteilt, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte Anspruch auf die Nettoreparaturkosten hat, troz dem er den beschädigten Pkw nicht repariert ihn aber auch nicht veräußert. Bislang konnte der Geschädigte in einem solchen Fall nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Nettoreparaturkosten ist, dass diese den Wiederbeschaffungswert (Achtung: nicht Wiederbeschaffungsaufwand ! ) nicht übersteigen und, dass der Geschädigte ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung des beschädigten, funktionsfähigen und verkehrssicheren Pkw hat. Der erkennende Senat des Bundesgerichtshof sieht im Regelfall für die Weiternutzung einen Zeitraum von sechs Monaten als erforderlich, aber auch ausreichend an.
Nutzt der Geschädigte daher nach einem Verkehrsunfall den beschädigten, funktionsfähigen und verkehrssicheren Pkw für mindestens sechs Monate weiter und veräußert er den Pkw erst hernach, hat er Anspruch auf die Nettoreparaturkosten. Die Praxis wird zeigen, wie die Haftpflichtversicherer mit diesem Urteil umgehen.