Mandatsbedingungen
der Rechtsanwälte NAHME & REINICKE Partnerschaftsgesellschaft
(nachfolgend: "Rechtsanwälte").
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen den Rechtsanwälten und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder unabdingbar gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn durch ausdrückliche Vereinbarung ein Vertragsverhältnis nur mit einzelnen Partnern der Partnerschaftsgesellschaft zustande gekommen ist, und zwar auch im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den beauftragten Rechtsanwälten.
- Diese Bedingungen gelten für alle bereits bestehenden und in Zukunft erteilten Aufträge des Auftraggebers, ohne dass die Mandatsbedingungen erneut in Bezug genommen werden müssen.
§ 2 Gegenstand der Rechtsberatung und –vertretung, Mandatssprache
- Die Rechtsberatung und -vertretung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Eine steuerliche Beratung und/ oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkungen rechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
- Alle Tätigkeiten der Rechtsanwälte werden in deutscher Sprache erbracht. Etwa erforderliche Übersetzungskosten trägt der Auftraggeber.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
- Der Mandant wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur nach vorheriger Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
- Der Mandant informiert die Rechtsanwälte umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der Bankverbindung, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen. Der Mandant wird die ihm von den Rechtsanwälten vorab als Entwurf übersandten Schriftstücke umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind.
- Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte an diese ab. Diese nehmen die Abtretung an. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen
§ 4 Datenschutz
- Die Rechtsanwälte werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
- Die Rechtsanwälte sind berechtigt, die Korrespondenz mit dem Auftraggeber auch per Email zu führen. Der Mandant ist darüber unterrichtet, dass die Verwendung elektronischer Post eine unsichere Übertragungsart darstellt, insbesondere nicht sichergestellt werden kann, ob E-Mail Nachrichten sicher übertragen werden oder der Inhalt etwa durch Dritte unberechtigt verändert wird oder Anhänge durch Dritte in unberechtigter Weise mit übertragen werden kann. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Bekanntgabe seiner E-Mail-Anschrift an die Rechtsanwälte ausdrücklich damit einverstanden, von den Rechtsanwälten Post per E-Mail zugeleitet zu bekommen.
- Die Rechtsanwälte sind berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
§ 5 Haftung der Rechtsanwälte
- Die Haftung der Partnerschaft für Schadensersatzansprüche jeder Art, ausgenommen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem durch einfache Fahrlässigkeit verursachten einzelnen Schadensfall auf EUR 1.000.000 (in Worten: EURO eine Million) begrenzt.
- Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen resultierenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches Handeln oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, sofern es auf einer gleichen oder gleichartigen Fehlerquelle beruht.
- Die Haftung der Partner neben der Partnerschaftsgesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 2 PartGG). In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Partner neben der Partnergesellschaft in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EURO (in Worten: eine Million Euro) beschränkt.
- Die Rechtsanwälte unterhalten eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die die gesetzliche Mindestversicherungssumme um ein Vielfaches übersteigt.
- Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber der Partnerschaft nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhebt, und bei der Ablehnung auf diese Folge hingewiesen wurde.
- Es besteht die Möglichkeit, höhere Haftungssummen durch Einzelobjektversicherungen abzusichern. Sollte der Auftraggeber der Auffassung sein, dass die in § 5 Nr.1 angegebene Haftungshöchstsumme das Haftungsrisiko nicht abdeckt, schließen die Rechtsanwälte auf Verlangen des Auftraggebers eine Einzelversicherung ab, sofern sich der Auftraggeber bereit erklärt, die damit verbundenen Mehrkosten zu übernehmen.
§ 6 Gebühren und Auslagen / Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung
- Die Vergütung der Partnerschaft richtet sich nach den für sie geltenden Gebührenordnungen in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird.
- Der Auftraggeber hat die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr.7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt
- Die Abrechnung erfolgt auf Basis des Gegenstandswertes erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- Wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies den Rechtsanwälten durch eine schriftliche Deckungszusage bestätigt wird, verzichtet die Partnerschaft ab Zugang der Deckungszusage in der Regel auf die Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber dem Mandanten, mit Ausnahme einer eventuellen Selbstbeteiligung.
- Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Honorarforderungen der Partnerschaft sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen.
- Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Partnerschaft.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Partnerschaft (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Sonstiges
- Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Partnerschaft dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
- Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Regelung.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mandatsbeziehung Hannover, sofern nicht die Rechtsanwälte den Sitz des Auftraggebers als Gerichtsstand wählen.