LG Hannover: Negative Bewertung in Ebay ist Meinungsäußerung
Die für Äußerungs- und Presserecht zuständige 6. Kammer des Landgerichts Hannover hat eine relativ drastische negative Beurteilung eines Anbieters, die im Ebay-Bewertungsportal veröffentlicht wurde, als Meinungsäußerung eingeordnet und einen Unterlassungsanspruch sogar für den Fall verneint, dass Teile der Äußerung als Tatsachenbehauptung eingestuft würden. Der Beklagte hatte beim Kläger ein als "neu" beworbenes Handy erworben. Ob er tatsächlich ein neues Handy erhalten hatte, war streitig. Jedenfalls war die Verpackung geöffnet, die Plastiktüten der Verpackung seien aufgeschnitten und das Originalsiegel bereits einmal geöffnet gewesen; der Akku sei schon nach kurzer Zeit geladen gewesen.
Dies kommentierte er in dem bei Ebay eingerichteten Bewertungsportal wie folgt: "Handy als "neu" angeboten - Handy-Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!". (LG Hannover, Az.: 6 O 102/08)