Gerichtsstand bei Verkehrsunfall in der Schweiz
Nach Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalles einen nach nationalem Recht bestehenden Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Wie bei Verkehrsunfällen in einem EU- Land können Zivilklagen also beim jeweiligen Wohnort in Deutschland erhoben werden.