Handels- und Gesellschaftsrecht eGbR - die rechtsfähige BGB-Gesellschaft
Seit dem 01.01.2024 gibt es die eGbR , die rechtsfähige, in einem Register eingetragene BGB-Gesellschaft.
Sie unterscheidet sich von der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft an vielen Stellen wie dem Erbrecht, der Auflösung, der Auseinandersetzung, der Übertragung von Geschäftsanteilen etc.
Überall, wo Register betroffen sind, bedarf es der vorherigen Eintragung der BGB-Gesellschaft in das BGB-Register. Aber auch an anderer Stelle kann diese Unterscheidung, die seit dem 01.01.2024 existiert, zu erheblichen Konsequenzen führen – z.B. bei dem Stichwort „ Stimmbindungsverträge “. Stimmbindungsverträge sind regelmäßig Verträge, die als BGB-Gesellschaft anzusehen sind. Nimmt eine natürliche Person an einem solchen Stimmbindungsvertrag teil , was oft der Fall ist und stirbt diese und scheidet mithin aus der BGB-Gesellschaft aus, könnte die BGB-Gesellschaft aufgelöst sein. Das kann vielfältige Konsequenzen haben, so z. B. bei Pool-Verträgen, die auf eine wirtschaftliche Fortführung gerichtet sind und der Steuerersparnis dienen.
Deswegen: Überall dort, wo BGB-Gesellschaften im privaten und gewerblichen Bereich mit Außenwirkung auftreten, sollte sich jede Gesellschaft beraten lassen, ob es Handlungsnotwendigkeiten gibt.