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Direktansprache am Arbeitsplatz durch Headhunter kann wettbewerbswidrig sein

Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig. Das hat der BGH jetzt in Fortführung einer älteren Entscheidung jetzt entschieden.

Beitrag veröffentlicht am
24. Januar 2008

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