BGH: Verkauf unter Einstandspreis nur bei konkreter Behinderungsabsicht
Die Beklagte, eine Baumarktkette, hatte in einer Zeitungsannonce damit geworben, Verbrauchern, die bei einem örtlichen Wettbewerber einen günstigeren Preis fanden, nicht nur diesen Preis zu machen, sondern zusätzlich noch 10% Rabatt darauf zu gewähren.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der auf Unterlassung dieser Werbung gerichteten Klage statt. Sie beurteilten die Werbung als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG a.F.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das anders und wies die Unterlassungsklage ab.
Der BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach allein ein Verkauf unter den eigenen Einstandspreisen nicht wettbewerbswidrig ist. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die ein solches Verhalten als unlauter erscheinen lassen.
In Betracht kam hier insbesondere eine unbillige Behinderung anderer Marktteilnehmer im Sinne des § 20 Abs.4 GWB, weil ein anderer Baumarkt zeitgleich eröffnet worden war. Das Berufungsgericht war davon mit der Begründung ausgegangen, die Beklagte habe bei der gewählten Gestaltung von vorneherein in Kauf genommen, auch unter Einstandspreis zu verkaufen.
Eine solche abstrakte Behinderungsabsicht genügt nach der Auffassung des BGH den Anforderungen des § 20 Abs.4 GWB jedoch nicht. Vorliegend sei nur festzustellen, dass es gelegentlich zu einem Verkauf unter Einstandspreis komme. Das reiche für ein relevantes wettbewerbswidriges Verhalten nicht aus.