BGH: AGB können durch Internetlink wirksam einbezogen werden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dazu gehört insbesondere, dass dem anderen Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit gegeben wird, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Der BGH hat dazu entschieden, es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genügen kann, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. (Aus den Gründen: ...Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer AGB Kenntnis zu nehmen, dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes "AGB" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von AGB daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.