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Ausländische Bußgeldbescheide ab 01.10.2010 auch in Deutschland vollstreckbar

Die Ferienzeit führt vielfach dazu, dass deutschen Autofahrern nach Verkehrsverstößen im Ausland nach Rückkehr aus dem Urlaub eine ausländische Bußgeldforderung zugestellt wird. Diese ausländischen Bußgeldforderungen waren bisher mit Ausnahme von Österreich in Deutschland nicht vollstreckbar. Das bedeutet, dass man diese Bußgeldbescheide grundsätzlich ignorieren konnte. Allein Bußgelder aus Österreich sind bereits seit dem Jahr 1990 auch in Deutschland vollstreckbar. Ab dem 1. Oktober 2010 tritt jedoch eine EU-Regelung in Kraft, welche es nunmehr ausländischen Behörden auch in Deutschland ermöglichen wird, nicht bezahlte Bußgelder zu vollstrecken. Dies wird dazu führen, dass ab diesem Datum aus allen EU-Mitgliedstaaten straßenverkehrsrechtliche Geldsanktionen in Deutschland vollstreckt werden können. Auch das bisher mit Österreich bestehende Vollstreckungsabkommen bleibt daneben bestehen, wobei hier die Besonderheit darin besteht, dass österreichische Bußgelder ab einem Mindestbetrag von 25,00

€ in Deutschland vollstreckt werden können. Bei allen anderen EU-Ländern können Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70,00 € vollstreckt werden. Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern wie beispielsweise der Schweiz oder auch Norwegen können weiterhin nicht vollstreckt werden. Selbst wenn ein Verkehrsverstoß vor dem 1. Oktober 2010 begangen wurde, ist auch hier eine Vollstreckung in Deutschland möglich, wenn entweder die Bußgeldstelle des jeweiligen Landes den betreffenden Bußgeldbescheid erst nach dem 30.09.2010 ausgestellt hat oder aber, wenn beispielsweise ein Gericht in diesem EU-Land über den Verkehrsverstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach dem 30. September 2010 eintritt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass Bußgeldbescheide erst nach dem 30. September 2010 erlassen werden, ist dabei im EU-Ausland äußerst hoch, denn im Gegensatz zu Deutschland, wo die Verfolgungsverjährung bereits nach 3 Monaten eintritt, können die gesetzlichen Fristen in anderen EU-Ländern für die Verfolgung ein bis zwei Jahre betragen.

Das bedeutet im Ergebnis,

  • dass wenn ein deutscher Autofahrer vor dem 30.09.2010 im EU-Ausland einen Verkehrsverstoß begangen hat, die Bußgeldstelle des jeweiligen Landes den Bußgeldbescheid aber erst nach dem 30.09.2010 ausstellt, dieser grundsätzlich in Deutschland vollstreckt werden wird können,
  • dass wenn ein deutscher Autofahrer vor dem 30.09.2010 einen ausländischen Bußgeldbescheid erhält und gegen diesen fristgerecht Einspruch einlegt, die gerichtliche Entscheidung über diesen Einspruch jedoch erst nach dem 30.09.2010 rechtskräftig wird, auch dieser Bußgeldbescheid soll dann vollstreckt werden kann.€ nicht erreicht wird, wenn das Bußgeldverfahren im Ausland für den deutschen Staatsbürger in einer nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde, oder aber, wenn sich der deutsche Autofahrer mit einem erfolglosen Einspruch in dem jeweiligen Land gegen einen Bußgeldbescheid gewandt hat, weil er selbst nicht Fahrer gewesen ist, da in Deutschland keine Halterhaftung besteht. Geht einem also ein Bußgeldbescheid zu, der eine Geldbuße allein aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung enthält, empfiehlt es sich, gegen diesen ausländischen Bußgeldbescheid in jedem Fall Einspruch einzulegen. Selbst wenn die ausländische Behörde diesen Einspruch ve rwirft, kann diese Tatsache dennoch im "deutschen" Vollstreckungsverfahren vorgetragen werden, sodass das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung als unzulässig einstellen wird.

Im Zweifelsfall ist also ein gegenwärtig gegen einen ausländischen Bußgeldbescheid geführte Einspruch zurückzunehmen, damit eine Rechtskraft noch vor dem 30. September 2010 eintreten kann.

Grundsätzlich gilt jedoch weiterhin, dass vor dem 01.10.2010 erlassene Bußgeldbescheide ausländischer Behörden (mit Ausnahme Österreich) in Deutschland nicht vollstreckbar sind.

Weiterhin gilt, dass Verkehrsverstöße im Ausland auch künftig keinen Punkteeintrag im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg nach sich ziehen.

Zuständig für die Vollstreckung wird zukünftig ausschließlich das Bundesamt für Justiz (BFJ) in Bonn sein. Auf mögliche Vollstreckungsandrohungen Deutscher Inkassobüros ist daher in keinem Fall zu reagieren. Das Bundesamt für Justiz kann dabei die Vollstreckung beispielsweise dann ablehnen, wenn der oben bereits genannte Mindestbetrag von 70,00

Wenn zukünftig in Deutschland eine Vollstreckung unterblieben sein sollte, bleibt der jeweilige Bußgeldbescheid selbstverständlich in dem jeweiligen Land vollstreckbar. Das bedeutet, dass innerhalb der Verjährungsfristen eines Bußgeldbescheides (in Italien beispielsweise fünf Jahre) es dort z.B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu einer Vollstreckung kommen kann. Das bedeutet beispielsweise, dass einem die Weiterfahrt bis zur Bezahlung einer Geldbuße untersagt wird.

Beitrag veröffentlicht am
30. April 2010

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