Abschleppkosten bei mobilen Halteverbotszeichen
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1996 entschieden, dass es nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt, wenn ein zunächst zulässig geparkter Kraftwagen vier Tage nach Aufstellung eines Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. Hierbei führte das Gericht aus, dass die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des betroffenen Verkehrsteilnehmers abhängt. Gerade in den Sommermonaten, in denen es immer wieder zu erheblichen Baumaßnahmen im Rahmen der Schulferien kommt, ist daher erhöhte Sorgfalt zu empfehlen.